Satzung der Koreastiftung

 

§ 1

Name, Rechtsform, Sitz

 

1. Die Stiftung führt den Namen Koreastiftung. Sie ist eine nicht-rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts in der Verwaltung der Stiftung Hilfe zur Selbsthilfe mit Sitz in München; gegenüber Dritten wird sie demgemäß vertreten durch den Vorstand der Stiftung Hilfe zur Selbsthilfe. Die Führung der Stiftungsgeschäfte ist Sache der Stiftungsorgane (siehe § 6 ff). Ihr Sitz ist München.

 

2. Die Stiftung wird durch die Trägerin nach  Maßgabe dieser Satzung und getrennt vom übrigen Vermögen der Trägerin verwaltet. Die Trägerin handelt im Außenverhältnis in eigenem Namen, im Innenverhältnis für Rechnung der Stiftung. Die Trägerin verpflichtet sich zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen nach den steuerrechtlichen Vorschriften.

 

 

§ 2

Stiftungszweck

 

1. Die Stiftung bezweckt die Förderung von Verständnis und Beziehungen innerhalb Koreas

und  zwischen Koreanern und Deutschen durch die Förderung von

 

a) Völkerverständigung (§ 52 AO)

 

b) Kunst, Kultur, Bildung, Erzeihung, Wissenschaft und Forschung (52 AO)

 

c) Mildtätigkeit durch Linderung von Not hilfsbedürftiger Personen (§ 53 AO).

 

Die Stiftung dient damit der Kultur in Korea und Deutschland und in den Kulturkreisen, denen beide angehören.

 

2. Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

 

a) Begegnungen von Menschen aus verschiedenen Kulturkreisen, gesellschaftlichen oder politischen Ordnungen und das Werben für den Völkerverständigungsgedanken in Korea, Deutschland und Nachbarländern und -kulturen.

 

b) durch die Förderung von Nachwuchs in Bildung, Erziehung, Forschung und Wissenschaft durch Stipendien.

 

c) Hilfsmaßnahmen für Hilfsbedürftige in Korea (vor allem Familien und Kindern), Vergabe von Stipendien, Betreuung von Kindern in Not und Ausbildung von Kindern und Jugendlichen und ähnliche Hilfsmaßnahmen einschließlich begleitende Hilfen (z.B. Beratung),

 

d) die Durchführung von Veranstaltungen zu lit. a bis c.

 

1. Neben der Zweckverwirklichung durch eigene Maßnahmen kann die Stiftung auch als Förderstiftung (§ 58 Nr. 1 AO) Stiftungsmittel an andere Körperschaften des öffentlichen Rechts oder an andere Körperschaften weiterleiten, die diese dann unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 Nr. 1 der Stiftungssatzung niedergelegten steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden haben.

 

 

§ 3

Gemeinnützigkeit

 

1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung (AO).

 

2. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

3. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Stiftungsleistungen besteht nicht. Zur Vergabe von Stipendien und Preisen sind Richtlinien zu beschließen; sie bedürfen der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes.

 

 

§ 4

Grundstockvermögen

 

Das Grundstockvermögen besteht aus EUR 20.000 (Euro zwanzigtausend) in bar. Das Grundstockvermögen ist im Interesse des langfristigen Bestandes der Stiftung in seinem Bestand zu erhalten; Vermögensumschichtungen sind zulässig. Es dürfen die steuerrechtlich zulässigen Rücklagen gebildet werden.

 

 

§ 5

Stiftungsmittel

 

1. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben

 

a) aus den Erträgen des Stiftungsvermögens;

 

b) aus weiteren Zuwendungen, gemäß Stiftungsgeschäft und aus Zuwendungen des Stifters oder Dritter, soweit derartige Leistungen nicht zur Stärkung des Grundstockvermögens bestimmt sind.

 

2. Sämtliche Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

§ 6

Stiftungsorgane

 

1. Organe der Stiftung sind

 

a) der Stiftungsvorstand und

 

b) das Kuratorium, dieses handelnd durch seinen geschäftsführenden Ausschuss (GA).

 

2. Die Tätigkeit in den Stiftungsorganen ist ehrenamtlich. Auslagen können ersetzt werden. Darüber hinaus dürfen den Mitgliedern der Stiftungsorgane keine Vermögensvorteile zugewendet werden.

 

3. Mit Vollendung des achtundsechzigsten Lebensjahres sollen Vorstandsmitglieder ihr Amt niederlegen; dasselbe gilt für Kuratoriumsmitglieder mit Vollendung des fünfundsiebzigsten Lebensjahres.

 

 

§ 7

Stiftungsvorstand

 

1. Der Stiftungsvorstand besteht aus zwei oder drei Mitgliedern. Der Stiftungsvorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

 

2. Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes werden durch den Stifter bestellt. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre; Wiederbestellung ist zulässig. Ein Mitglied des Stiftungsvorstands bleibt im Amt, bis ein Nachfolger bestellt ist, wenn dem kein wichtiger Grund entgegensteht.

 

3. Wenn der Stifter verstorben ist oder auf seine Befugnis nach Abs. 2 Satz 1 verzichtet hat, ist das Kuratorium zur Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Stiftungsvorstandes befugt, soweit der Stifter die Befugnis nicht auf andere übertragen hat, insbesondere letztwillig (z.B. Testamentsvollstrecker). Besteht kein Kuratorium, so erfolgt die Bestellung durch Kooptation durch die übrigen Mitglieder des Stiftungsvorstandes.

 

4. Abberufung durch den im jeweiligen Zeitpunkt zur Bestellung Berechtigten ist jederzeit möglich. Erfolgt die Bestellung von Vorstandsmitgliedern durch Kooptation durch die übrigen Mitglieder des Stiftungsvorstandes, so bedarf die Abberufung eines einstimmigen Beschlusses der übrigen Mitglieder des Stiftungsvorstandes.

 

 

§ 8

Tätigkeit des Stiftungsvorstandes

 

1. Der Stiftungsvorstand verwaltet die Stiftung und führt den Willen der Stifter aus, insbesondere durch

 

a) die Verwaltung des Stiftungsvermögens,

 

b) die Beschlußfassung über die Verwendung der Stiftungsmittel,

 

c) die Aufstellung des Haushaltsvoranschlages und die Rechenschaftslegung, gegebenenfalls gegenüber dem Kuratorium,

 

d) die Anstellung von Hilfskräften, insbesondere eines Geschäftsführers, soweit dies zur Erfüllung der laufenden Geschäfte erforderlich und wirtschaftlich angemessen ist. Dem Stiftungsvorstand obliegt dann auch die Aufstellung einer Geschäftsordnung für den Geschäftsführer.

 

2. Rechtsgeschäfte, welche die Stiftung im Einzelfall mit mehr als € 25.000 (Euro fünfundzwanzigtausend) verpflichten, und Leistungen, die diesen Betrag übersteigen, bedürfen der Zustimmung des Kuratoriums.

 

3. Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung und vertritt sie gegenüber der Trägerin. Der Stiftungsvorstand handelt durch zwei seiner Mitglieder gemeinschaftlich.

 

4. Im Innenverhältnis bedürfen Maßnahmen des Stiftungsvorstandes eines Beschlusses, der mit einfacher Mehrheit gefaßt wird. Beschlüsse über Leistungen der Stiftung gemäß § 2 bedürfen eines einstimmigen Beschlusses des Stiftungsvorstandes und – bei Bestehen eines Kuratoriums – dessen vorheriger Anhörung. Widerspricht das Kuratorium durch einstimmigen Beschluß einer vom Stiftungsvorstand beschlossenen Mittelverwendung, so hat diese Mittelverwendung zu unterbleiben.

 

5. Beschlüsse des Stiftungsvorstandes sind schriftlich festzuhalten. Im Übrigen kann der Stiftungsvorstand seine innere Ordnung in einer Geschäftsordnung selbst regeln.

 

 

§ 9

Kuratorium

 

1. Das Kuratorium hat eine unbestimmte Zahl von Mitgliedern. Es handelt durch seinen GA; Bezugnahmen auf das Kuratorium beziehen sich auf den GA, soweit nichts anderes bestimmt ist oder wird. Der GA besteht aus zwei bis fünf Mitgliedern. Der GA wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

 

2. Die Mitglieder des Kuratoriums beruft der Stifter in den ersten zwei Jahren nach Errichtung der Stiftung (Gründungskuratoren). Danach erfolgen alle Bestellungen durch Kooptation durch das Kuratorium auf Vorschlag des Vorstands. Entsprechendes gilt für den GA. Der Beschluß über die Kooptation eines Mitglieds des Kuratoriums oder des GA bedarf im ersten Wahlgang einer Mehrheit von drei Vierteln, bei jedem weiteren Wahlgang der einfachen Mehrheit der Stimmen der vorhandenen Mitglieder des GA.

 

3. Die Abberufung eines Mitglieds durch den zum jeweiligen Zeitpunkt zur Bestellung Berechtigten ist jederzeit möglich. Erfolgt die Bestellung zum GA durch Kooptation, so bedarf die Abberufung eines einstimmigen Beschlusses der übrigen Mitglieder des GA.

 

4. Die Amtszeit beträgt drei Jahre. Wiederberufung ist zulässig. Ein Mitglied des Stiftungsvorstandes kann nicht zugleich Mitglied des Kuratoriums sein. Im Fall der Abberufung oder des Ausscheidens bleibt das Kuratoriumsmitglied bis zur Berufung seines Nachfolgers im Amt, wenn dem kein wichtiger Grund entgegensteht.

 

5. Das Kuratorium berät die Stiftung, auch durch einzelne seiner Mitglieder je nach deren individueller Kenntnis und Erfahrung. Der GA berät und überwacht den Stiftungsvorstand. Er überwacht insbesondere die Einhaltung der Satzung und des Haushaltsvoranschlages. Die Befugnisse nach anderen Bestimmungen dieser Satzung bleiben unberührt. Zu den Befugnissen des GA gehört insbesondere die Beschlußfassung über die Zustimmung zu

 

a. Haushaltsvoranschlag und die Jahres- und Vermögensrechnung,

 

b. Verwendung der Stiftungsmittel,

 

c. Abschluß von Rechtsgeschäften, die einer Genehmigung bedürfen,

 

d. Änderungen der Stiftungssatzung und Umwandlung oder Aufhebung der Stiftung.

 

 

§ 10

Beschlüsse von Stiftungsvorstand und Kuratorium

 

1. Stiftungsvorstand und Kuratorium bzw. GA sind beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind oder wenn sich an einer schriftlichen Abstimmung sämtliche Mitglieder des betreffenden Gremiums beteiligen. Beschlüsse im Umlaufverfahren sind zulässig. Sie können schriftlich, fernschriftlich oder per E-Mail gefaßt werden.

 

2. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt, wenn diese Stiftungssatzung nichts Abweichendes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die Stimme seines Stellvertreters.

 

3. Stiftungsvorstand und Kuratorium bzw. GA werden zu ihren Sitzungen jeweils schriftlich unter Angabe der Tagesordnung (insbesondere der Beschlußgegenstände mit Beschlußvorlagen) geladen. Die Ladungsfrist beträgt eine Woche. Auf Verlangen des Vorsitzenden des Kuratoriums bzw. des GA haben Mitglieder des Stiftungsvorstandes an Sitzungen des Kuratoriums bzw. des GA teilzunehmen. Die Mitglieder des Kuratoriums können an Sitzungen des Stiftungsvorstandes teilnehmen. Sie erhalten eine Kopie der Ladung zu diesen Sitzungen (mit Anlagen) vor dem Sitzungstermin.

 

4. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Teilnahmeberechtigten an der Sitzung teilnehmen, ohne den Ladungsfehler ausdrücklich vor Sitzungsbeginn zu rügen, oder wenn alle Teilnahmeberechtigten auf die Rüge verzichten.

 

5. Über die Sitzungen von Stiftungsvorstand und GA sind Niederschriften zu fertigen. In ihnen sind zumindest alle Beschlußanträge und Beschlüsse (mit Abstimmungsergebnis) schriftlich festzuhalten. Entsprechendes gilt für die Niederlegung der Beschlußfassung im schriftlichen Verfahren. Niederschriften sind unverzüglich allen Mitgliedern der Stiftungsorgane sowie der Stiftungsaufsicht zu übersenden.

 

 

§ 11

Satzungsänderungen

 

1. Der Vorstand kann einstimmig mit Zustimmung der Trägerin Änderungen dieser Satzung beschließen, soweit dies zur nachhaltigen Erfüllung des Stiftungszwecks erforderlich oder zweckmäßig ist und die Gemeinnützigkeit der Stiftung nicht beeinträchtigt. Redaktionelle Änderungen sind jederzeit möglich.

 

2. § 2 (Stiftungszweck) darf nur geändert werden, wenn die nachhaltige Verfolgung des bisherigen Stiftungszwecks aussichtslos oder durch wesentliche Änderungen der Verhältnisse unmöglich geworden ist.

 

3. Änderungen dürfen die Steuerbegünstigungen der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben. Soweit sie sich auf die Steuerbegünstigungen der Stiftung auswirken können, sind sie der zuständigen Finanzbehörde zur Stellungnahme vorzulegen.

 

4. Auf Beschluß des Vorstands der Stiftung mit Zustimmung der Trägerin oder des Stifters kann die Stiftung in eine selbständige Stiftung umgewandelt werden. Mit deren Anerkennung geht das Vermögen der Stiftung auf diese selbständige Stiftung über.

 

 

§ 12

Vermögensübertragung, Auflösung der Stiftung, Vermögensanfall

 

1. Der Vorstand kann nur aus wichtigem Grund (wenn zumutbar: nach Abmahnung der Trägerin durch die Stiftung) die Übertragung des Stiftungsvermögens auf einen anderen Träger beschließen. In diesem Fall wird die Stiftung nicht aufgelöst. Die Trägerin hat unverzüglich nach der Beschlussfassung eine Abschlussbilanz zu erstellen und das Vermögen auf den in dem Beschluss benannten neuen Träger zu übertragen.

 

2. Ist die weitere Verfolgung des Stiftungszwecks unmöglich geworden oder erscheint sie nach angemessener Beurteilung des Vorstands aufgrund einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll, kann der Vorstand einstimmig mit Zustimmung der Trägerin die Auflösung der Stiftung beschließen. Ein solcher Beschluss darf nicht vor Ablauf des 9. November  2050 gefasst werden. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt ihr Vermögen im Rahmen des Gemeinnützigkeitsrechts an die Trägerin mit der Auflage, es unter Beachtung des Stiftungszwecks ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke im Rahmen des Stifterwillens zu verwenden, insbesondere § 2 Abs. 1.

 

 

München,

 

 

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Stifter